Satzung

Rückenwind
Stiftung für Kinder und Jugendliche in Damme

Präambel

Zum Anlass des 10-jährigen Bestehens der Windenergiegewinnung in Damme gründen die WPD Windpark Damme Beteiligungsgesellschaft mbH und die WPD Windpark Damme GmbH & Co.KG eine Stiftung für Kinder und Jugendliche in Damme.
Die Förderung unserer Kinder und Jugendlichen wird immer mehr eine Herausforderung für die Familien, der Kirche, der Kommunen und verschiedenster Verbände. Um den jungen Menschen eine gute Erziehung, Bildung, kreative und sportliche Entwicklung zu ermöglichen, will diese Stiftung zum Erreichen dieser Ziele beitragen. So will die Stiftung Kindern und Jugendlichen in besonderen Notlagen unabhängig von sozialem Stand oder Religion helfen und dazu beitragen, dass sich deren Situation langfristig verbessert.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen

Rückenwind
Stiftung für Kinder und Jugendliche in Damme

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sie hat ihren Sitz in Damme.
(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung

  • der Kinder- und Jugendhilfe,
  • der Aus- und Fortbildung,
  • des Sports,
  • sowie des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

(2) Die Stiftungszwecke werden insbesondere in Damme verwirklicht durch

  • Kinder- und Jugendhilfe in Kinder- und Jugendgruppen,
  • die Förderung gemeinnütziger Förderverbände von anerkannten Institutionen die auch operativ tätig sind oder werden können,
  • Vorhaben, die geeignet sind, im sozialen Netzwerk für Kinder und Jugendliche Erfolge zu erzielen,
  • Förderung von Maßnahmen, die geeignet sind Eltern Erziehungshilfen zu geben,
  • Förderung von Maßnahmen, die Migrationshilfe erzielen können,

Die Förderung der Stiftungszwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.

(4) Die Stiftungszwecke können sowohl durch operative als auch fördernde Projekte verwirklicht werden.

(5) Die Stiftungszwecke müssen nicht zu gleichen Teilen finanziell gefördert werden, die zur Verfügung stehenden Mittel müssen also nicht in gleichen Teilen für die Stiftungszwecke ausgekehrt werden.

(6) Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den gesetzlichen kommunalen Pflichtaufgaben gehören.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

(2) Das Stiftungsvermögen ist Bestanddauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen. Es kann zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden.

(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.

(3) Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können zur Werterhaltung Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

(4) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

§ 6 Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.

(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessener Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand und Arbeitseinsatz kann der Vorstand eine in ihrer Höhe angemessenen Pauschale beschließen.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus maximal 5 Mitgliedern.

(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so erfolgt die Wahl durch Kooptation. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und einen stellvertretende/n Vorsitzende/n.

(3) Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.

(4) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Vorstandsmitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.

(5) Vorstandsmitglieder, die sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht haben oder zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht mehr fähig sind, können vom Vorstand mit zweidrittel Mehrheit abgewählt werden. Das betreffende Vorstandsmitglied ist vorher zu hören, darf jedoch nicht an der betreffenden Abstimmung mitwirken.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstandsvorsitzende ist allein einzelvertretungsberechtigt. Im Falle der Verhinderung wird die Stiftung vom stellvertretenden Vorsitzenden und einem Vorstandsmitglied vertreten.

(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

  • die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
  • die Verwendung der Stiftungsmittel,
  • die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes.

(3) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen und Sachverständige hinzuziehen.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes dies verlangen.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.

(3) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag.

(4) Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen oder fernmündlichen Umlaufverfahren gefasst werden.

(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes zur Kenntnis zu bringen.

§ 10 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 5 und höchstens 15 Personen. Sie sollen den für die Zweckerfüllung erforderlichen Sachverstand aufweisen.
Die Mitglieder des Stiftungsrates werden vom Vorstand berufen. Die ersten Mitglieder des Stiftungsrates werden nach Anerkennung der Stiftung durch den Vorstand der Stiftung berufen.

(2) Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederberufung durch den Vorstand ist zulässig. Nach Ablauf der Amtsperiode bleiben die Mitglieder bis zur Neuberufung im Amt. Die Amtszeit endet mit Erreichen des 75. Lebensjahres.

(3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, wird ein Nachfolger lediglich bis zum Ende der Amtszeit berufen.

(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und dessen Stellvertretung.

§ 11 Aufgaben und Beschlussfassung des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat berät den Vorstand und begleitet seine Tätigkeit. Er ist berechtigt, dem Vorstand insbesondere im Hinblick auf die Verwirklichung des Stiftungszweckes und die Verwendung der Stiftungsmittel Handlungsvorschläge zu unterbreiten, über die der Vorstand zu beraten und zu beschließen hat.

(2) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse auf Sitzungen.

(3) Der Beirat ist beschlussfähig, sofern mindestens die Hälfte seiner Mitglieder sowie die oder der Vorsitzende oder bei Verhinderung die Stellvertretung anwesend sind.

(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, fasst der Beirat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Personen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder des stellv. Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Beschlussfassung ist auch im schriftlichen Umlaufverfahren zulässig, sofern kein Mitglied des Beirates eine Sitzung wünscht.

(6) Der Stiftungsrat ist mindestens einmal jährlich vom Stiftungsratvorsitzenden einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. Der Vorstand kann an der Sitzung teilnehmen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder dieses verlangen.

(7) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Stiftungsratvorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Stiftungsrates zu unterzeichnen ist.

§ 12 Satzungsänderung

(1) Die Organe der Stiftung können Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.

(2) Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes.

(3) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

§ 13 Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung

(1) Der Vorstand der Stiftung kann der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird.

(2) Der Vorstand der Stiftung kann die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll möglich ist. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

(3) Der Änderungsbeschluss bedarf der Einstimmigkeit der Mitglieder des Vorstandes.

(4) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

§ 14 Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Abteilung Erich Kästner-Schule Grüner Weg 49401 Damme des Andreaswerk e.V. in Vechta, Landwehrstraße 7, 49377 Vechta mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige und/oder mildtätige/kirchliche Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.

§ 15 Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Lande Niedersachsen geltenden Stiftungsrechts.

(2) Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport, Regierungsvertretung Oldenburg in Oldenburg.

(3) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie Haushaltsplan, Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht sind unaufgefordert vorzulegen.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Stiftungssatzung tritt mit dem Tage der Genehmigung der Stiftungssatzung in Kraft.

Damme, den 13.10.2011

Meyer-Hülsmann
WPD Windpark Beteiligungsgesellschaft mbH

Meyer-Hülsmann
WPD Windpark Damme GmbH & Co. KG